Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert. Der Beschwerdeführerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A bewilligt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass das Familiengericht ihren Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in einer Kindschaftssache zurückgewiesen hat, weil ihr hohe Raten aufzuerlegen gewesen wären und die Kosten der Verfahrensführung vier Monatsraten nicht überstiegen (§ 115 Abs. 4 ZPO).
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