OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.05.2021
6 WF 80/21
Normen:
FamFG § 76 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1983
FuR 2022, 56
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 04.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 57 F 2241/20

Ablehnung eines Antrags auf VerfahrenskostenhilfeSubjektive Voraussetzungen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.05.2021 - Aktenzeichen 6 WF 80/21

DRsp Nr. 2021/18106

Ablehnung eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe Subjektive Voraussetzungen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert. Der Beschwerdeführerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A bewilligt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass das Familiengericht ihren Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in einer Kindschaftssache zurückgewiesen hat, weil ihr hohe Raten aufzuerlegen gewesen wären und die Kosten der Verfahrensführung vier Monatsraten nicht überstiegen (§ 115 Abs. 4 ZPO).