OLG Köln - Beschluss vom 22.06.1998
14 WF 69/98
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 296 Abs. 2; ZPO § 160 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1444
MDR 1998, 1370
NJW-RR 1999, 288
OLGReport-Köln 1998, 369
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 217/97

Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines gestellten ZeugenAblehnung eines Richters wegen Besorgnis der BefangenheitAufnahme von Anträgen nur einer Prozesspartei in ein ProtokollZurückweisung verspäteten Vorbringens

OLG Köln, Beschluss vom 22.06.1998 - Aktenzeichen 14 WF 69/98

DRsp Nr. 2000/1446

Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines gestellten Zeugen Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit Aufnahme von Anträgen nur einer Prozesspartei in ein Protokoll Zurückweisung verspäteten Vorbringens

Bei der Prüfung der Befangenheitsbesorgnis im Sinne des § 42 Abs.2 ZPO kommt es ausgehend von der Person des Ablehnenden darauf an, ob von seinem Standpunkt aus Grund zur Besorgnis der Befangenheit besteht. Nicht entscheidend ist, ob die Besorgnis auch objektiv aus der Sicht Dritter begründet ist. Der Antrag, einen im Termin anwesenden Zeugen zu vernehmen, ist ebensowenig wie der Antrag auf Zurückweisung verspäteten Vorbringens ein Antrag im Sinne von § 160 Abs. 3 Nr. 2 Z PO, der notwendig in das Protokoll aufzunehmen ist. Darunter sind nur Sachanträge zu verstehen, d.h. Anträge, die Inhalt, Gegenstand oder Wirkung der erbetenen Entscheidung betreffen. Der Antrag, einen im Termin anwesenden Zeugen zu vernehmen, ist dagegen nur Prozessantrag, da er das vom Gericht zu beachtende Verfahren betrifft. Der "Antrag", Vorbringen als verspätet zurückzuweisen, ist nur eine Anregung an das Gericht, denn die Entscheidung darüber ist gemäß § 296 Abs. 2 ZPO nicht antragsabhängig.