OLG Hamm - Beschluss vom 01.02.2019
2 WF 223/18
Normen:
FamFG § 113;
Vorinstanzen:
AG Brakel, vom 20.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 129/18

Ablehnung eines Beiordnungsantrages

OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2019 - Aktenzeichen 2 WF 223/18

DRsp Nr. 2019/10938

Ablehnung eines Beiordnungsantrages

Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Fall der Vertretung widerstreitender Interessen: Zur Annahme eines Tätigkeitsverbots führender Interessenkonflikt bei Vertretung der Kindesmutter in einem Verfahren wegen Kindesunterhalt nach vorheriger Vertretung des Kindesvaters in einem Abstammungsverfahren.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brakel vom 20.11.2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 113;

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig erhoben.

In der Sache muss dem Rechtsmittel der Erfolg versagt bleiben.