OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.09.2003
20 W 312/03
Normen:
FGG § 2 ; FGG § 70c ; GVG § 158 ; GVG § 159 ;
Vorinstanzen:
AG Butzbach, vom 06.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 21 XVII 7/99
AG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 235 AR 215/03

Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens zur Anhörung eines Betreuten in einer Unterbringungssache

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.09.2003 - Aktenzeichen 20 W 312/03

DRsp Nr. 2003/17086

Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens zur Anhörung eines Betreuten in einer Unterbringungssache

»Ein Rechtshilfeersuchen zur Anhörung des Betreuten (hier: zur Genehmigung eines Bettgitters), das nicht gesetzlich verboten oder offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist, darf nicht abgelehnt werden. Die Überprüfung, ob die eng auszulegenden Ausnahmevoraussetzungen für eine Übertragung der Anhörung auf den ersuchten Richter gegeben sind, obliegt nicht dem ersuchten Gericht, sondern bleibt dem Rechtsmittelverfahren gegen die mit der Anhörung vorzubereitende Entscheidung vorbehalten.«

Normenkette:

FGG § 2 ; FGG § 70c ; GVG § 158 ; GVG § 159 ;

Entscheidungsgründe:

Auf die nach §§ 2 FGG, 159 GVG statthafte Vorlage war die Verpflichtung des Amtsgerichts Gießen zur Leistung der nachgesuchte Rechtshilfe auszusprechen.

Nach der eng auszulegenden Vorschrift des § 158 Abs. 2 S. 1 GVG, die auch für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt (§ 2 FGG), darf ein Rechtshilfeersuchen nur abgelehnt werden, wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchten Gerichtes verboten ist. Dies trifft auf die hier ersuchte Amtshandlung der Anhörung eines Betroffenen im Rahmen eines Betreuungsverfahrens zum Zwecke der Entscheidung über die Genehmigung einer unterbringungsähnliche Maßnahme nicht zu.