Auf die nach §§ 2 FGG, 159 GVG statthafte Vorlage war die Verpflichtung des Amtsgerichts Gießen zur Leistung der nachgesuchte Rechtshilfe auszusprechen.
Nach der eng auszulegenden Vorschrift des § 158 Abs. 2 S. 1 GVG, die auch für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt (§ 2 FGG), darf ein Rechtshilfeersuchen nur abgelehnt werden, wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchten Gerichtes verboten ist. Dies trifft auf die hier ersuchte Amtshandlung der Anhörung eines Betroffenen im Rahmen eines Betreuungsverfahrens zum Zwecke der Entscheidung über die Genehmigung einer unterbringungsähnliche Maßnahme nicht zu.
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