OLG Hamm - Beschluss vom 03.07.2025
4 WF 130/24
Normen:
FamFG § 6 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2025, 1427
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 17.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 83/24

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

OLG Hamm, Beschluss vom 03.07.2025 - Aktenzeichen 4 WF 130/24

DRsp Nr. 2025/10962

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

1. Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen. 2. Eine Besorgnis der Befangenheit kann sich daraus ergeben, dass der Richter ungeachtet seiner Ablehnung und des daraus folgenden Tätigkeitsverbots gem. § 47 Abs. 1 ZPO gleichwohl im einstweiligen Anordnungsverfahren zu Lasten einer Partei eine weitreichende Entscheidung trifft. 3. Verstöße gegen die prozessuale Waffengleichheit und das Gleichbehandlungsgebot können die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn hierdurch die Mitwirkung eines Elternteils an der Verfahrensgestaltung und seine Einflussnahme auf die Entscheidungsgrundlagen sachwidrig beschnitten wird.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen (42 F 83/24) vom 17. Juni 2024 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Ablehnungsgesuch der Kindesmutter gegen den Richter am Amtsgericht C. wird für begründet erklärt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

FamFG § 6 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 1;

Gründe

A.

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