Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 1. Dezember 2016 (Az.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 8.000 € festgesetzt.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 46 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht das Ablehnungsgesuch des Antragstellers, gerichtet gegen den Richter am Amtsgericht Stark, zurückgewiesen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen, denen der Senat nach eigener Würdigung auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens in der Beschwerdeschrift vom 12.12.2016 beitritt. Gleiches gilt für die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung vom 06.02.2017.
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