Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 03.08.2022 gegen den Richter am Oberlandesgericht A und die Richterin am Oberlandesgericht B wird als unzulässig verworfen.
II.Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 06.07.2022 betreffend die Richterin am Oberlandesgericht C wird als unbegründet zurückgewiesen.
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