OLG Köln - Beschluss vom 04.08.2022
25 UF 86/22
Normen:
ZPO § 44 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Heinsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 42/22

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit wegen nicht gesetzeskonformer Erstellung des spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplans

OLG Köln, Beschluss vom 04.08.2022 - Aktenzeichen 25 UF 86/22

DRsp Nr. 2022/15563

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit wegen nicht gesetzeskonformer Erstellung des spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplans

1. Ein fehlerhaftes Zustandekommen des spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplans eröffnet allenfalls die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts mit den allgemeinen Rechtsmitteln, berechtigt aber nicht zur Ablehnung der betroffenen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit. 2. Eine Prozesspartei, die einerseits wiederholt Beschleunigungsrügen erhebt und Beschleunigungsbeschwerden einlegt, andererseits aber wiederholt Befangenheitsanträge gegen Mitglieder des Gerichts erhebt, die jedenfalls bis zur Entscheidung über das Befangenheitsgesuch an einer Tätigkeit im Verfahren gehindert sind, verhält sich widersprüchlich und verfolgt verfahrensfremde Zwecke.

Tenor

I.

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 03.08.2022 gegen den Richter am Oberlandesgericht A und die Richterin am Oberlandesgericht B wird als unzulässig verworfen.

II.

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 06.07.2022 betreffend die Richterin am Oberlandesgericht C wird als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 44 Abs. 1;

Gründe

I.

1.