OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.07.2019
13 WF 146/19
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 690
FamRZ 2019, 1796
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 18.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 29 F 123/19

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der BefangenheitAblehnung einer TerminverlegungFunktion eines Ablehnungsgesuchs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.07.2019 - Aktenzeichen 13 WF 146/19

DRsp Nr. 2019/13676

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit Ablehnung einer Terminverlegung Funktion eines Ablehnungsgesuchs

1. Ein Ablehnungsgesuch ist ein spezifischer und auf einen bestimmten Zweck bezogener Rechtsbehelf.2. Die Ablehnung eines Richters ist kein Auffangrechtsbehelf für alle Fallkonstellationen behaupteter willkürlicher Fehler oder grob rechtswidrigen Fehlverhaltens des Richters, für die die Verfahrensordnungen ein Rechtsmittel nicht vorsehen.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 18. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin gegenüber dem Richter am Amtsgericht ... ist unbegründet. Die Besorgnis der Befangenheit (§§ 6 I 1 FamFG, 42 I, II ZPO) ist nicht gerechtfertigt.