OLG Karlsruhe - Beschluss vom 18.12.2019
5 WF 190/19
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Überlingen, vom 10.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 23/17

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der BefangenheitVerhandlung nach Terminsaufhebung mit nur einem Beteiligten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2019 - Aktenzeichen 5 WF 190/19

DRsp Nr. 2020/839

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit Verhandlung nach Terminsaufhebung mit nur einem Beteiligten

Ein Richter, der in einem Scheidungsverfahren trotz erfolgter Terminsaufhebung einen dennoch erschienen Beteiligten unter Abwesenheit des anderen sowie der Verfahrensbevollmächtigten beider Seiten nach § 128 Abs. 1 FamFG anhört sowie zur Folgesache Versorgungsausgleich mit dem erschienen Beteiligten verhandelt, kann mit Erfolg wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Überlingen vom 10.09.2019 abgeändert.

Das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin vom 02.08.2019 gegen Richterin am Amtsgericht wird für begründet erklärt.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens in der Hauptsache ist - nachdem die Folgesache Güterrecht mit Beschluss vom 27.06.2019 (As. 168 ff.) aus dem Verbund abgetrennt wurde - ein Ehescheidungsverfahren nebst Folgesache Versorgungsausgleich.

Mit Verfügung vom 27.06.2019 (As. 173 f.) bestimmte das Familiengericht Termin in Scheidungs- und Folgesachen auf Donnerstag, den 01.08.2019 und ordnete das persönliche Erscheinen beider Verfahrensbevollmächtigter zur Aufklärung des Sachverhalts an.