OLG Oldenburg - Beschluss vom 19.11.2020
11 WF 259/20
Normen:
FamFG § 6 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Varel, vom 29.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 29/20

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der BefangenheitVerknüpfung von unterbliebener Mitwirkung an einer Begutachtung und Aufhebung von VerfahrenskostenhilfeSchwerer Verfahrensfehler

OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.11.2020 - Aktenzeichen 11 WF 259/20

DRsp Nr. 2021/18485

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit Verknüpfung von unterbliebener Mitwirkung an einer Begutachtung und Aufhebung von Verfahrenskostenhilfe Schwerer Verfahrensfehler

Der Beschluss des Amtsgerichts Varel vom 29.09.2020 wird dahingehend abgeändert, dass das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Richter am Amtsgericht (...) für begründet erklärt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 6 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die gemäß §§ 6 Abs. 2 FamFG, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache Erfolg.