OLG Hamm - Beschluss vom 19.02.2019
9 WF 21/19
Normen:
ZPO § 42 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Lemgo, vom 03.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 335/15

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der BefangenheitWillkürliche Vorgehensweise eines RichtersKeine Ahndung von Verfahrensfehlern oder Rechtsanwendungsfehlern in einem Ablehnungsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 19.02.2019 - Aktenzeichen 9 WF 21/19

DRsp Nr. 2019/7403

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit Willkürliche Vorgehensweise eines Richters Keine Ahndung von Verfahrensfehlern oder Rechtsanwendungsfehlern in einem Ablehnungsverfahren

1. Verfahrens- oder Rechtsanwendungsfehler rechtfertigen regelmäßig keine Ablehnung eines Richters.2. Ein Ablehnungsverfahren dient nicht der Fehlerkontrolle, weil diese dem Rechtszug der Hauptsache vorbehalten ist.3. Dies gilt nicht, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernen, dass sie aus Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 09.01.2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lemgo vom 03.01.2019 abgeändert.

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Richter am Amtsgericht T wird für begründet erklärt.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren um Ehegattenunterhalt.