OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.09.2007
2 WF 319/07
Normen:
FGG § 15 ; ZPO § 42 ; ZPO § 406 ;
Vorinstanzen:
AG Fulda, - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 5/07

Ablehnung eines Sachverständigen aufgrund Besorgnis der Befangenheit wegen Empfehlungen zu verfahrensleitenden Maßnahmen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.09.2007 - Aktenzeichen 2 WF 319/07

DRsp Nr. 2008/21402

Ablehnung eines Sachverständigen aufgrund Besorgnis der Befangenheit wegen Empfehlungen zu verfahrensleitenden Maßnahmen

»Der Vorschlag des Sachverständigen, die Fragestellung eines Gutachtens zu Umgangsfragen auf die Frage der Erziehungsfähigkeit des betreuenden Elternteils auszudehnen, kann eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Auch Empfehlungen des Sachverständigen zu verfahrensleitenden Maßnahmen können ein Befangenheitsgesuch begründen, vor allem wenn der Sachverständige neben entsprechenden Schreiben an das Gericht in Mitteilungen an die betroffene Partei die von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen als sicher vom Gericht zu erwarten darstellt.«

Normenkette:

FGG § 15 ; ZPO § 42 ; ZPO § 406 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern des betroffenen Kindes A. Sie haben sich nur wenige Monate nach der Geburt des Kindes voneinander getrennt. Seither ist es - unter im einzelnen streitigen Umständen - nicht zu Umgangskontakten zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter gekommen. A weiß nicht, dass der Antragsteller ihr leiblicher Vater ist, dafür hält sie den Ehemann ihrer Mutter. Die Kindesmutter ist in einem Beschluss des Amtsgerichts Fulda aus dem Jahr 2005 zwar dazu verpflichtet worden, A über ihre Abstammung vom Antragsteller aufzuklären. Dies ist bis heute jedoch nicht geschehen.