Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Das die Sachverständige A betreffende Ablehnungsgesuch wird für begründet erklärt.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt (§§ 45 Abs. 1 Nr. 1, 40 FamGKG).
Dem Kindesvater wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwalt D beigeordnet.
I.
Das Amtsgericht hat Frau A als Sachverständige in einem Verfahren betreffend das Sorgerecht für das Kind B Nachname1 bestellt (Bl. 217 d.A.).
Der Kindesvater lehnt die Sachverständige wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.
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