OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.05.2021
3 WF 69/21
Normen:
ZPO § 567 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1906
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 19.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 478 F 24228/20

Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit in einem SorgerechtsverfahrenBegründete Befürchtung fehlender Neutralität

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.05.2021 - Aktenzeichen 3 WF 69/21

DRsp Nr. 2021/18099

Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit in einem Sorgerechtsverfahren Begründete Befürchtung fehlender Neutralität

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Das die Sachverständige A betreffende Ablehnungsgesuch wird für begründet erklärt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt (§§ 45 Abs. 1 Nr. 1, 40 FamGKG).

Dem Kindesvater wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwalt D beigeordnet.

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat Frau A als Sachverständige in einem Verfahren betreffend das Sorgerecht für das Kind B Nachname1 bestellt (Bl. 217 d.A.).

Der Kindesvater lehnt die Sachverständige wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.