OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.09.2019
9 WF 180/19
Normen:
ZPO § 406 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 20.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 15/19

Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der BefangenheitMisstrauen gegen die Unparteilichkeit des SachverständigenMehrere Gründe für eine Ablehnung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.09.2019 - Aktenzeichen 9 WF 180/19

DRsp Nr. 2019/14718

Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen Mehrere Gründe für eine Ablehnung

1. Für eine erfolgreiche Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit müssen Gründe vorliegen, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen. 2. Ein bei dem ablehnenden Beteiligten erweckte Anschein der Parteilichkeit rechtfertigt die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn dieser Anschein sich auf Tatsachen oder Umstände gründet, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. 3. Werden mehrere Gründe für die Ablehnung geltend gemacht, so sind diese auch in ihrer Gesamtheit darauf zu prüfen, ob sie den Ablehnungsantrag rechtfertigen.

Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 20. Juni 2019 - Az.- 31 F 15/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Vater zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Normenkette:

ZPO § 406 Abs. 1 S. 1;

Gründe: