BGH - Beschluss vom 16.12.2008
VIII ZB 78/06
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 117 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 472
FF 2009, 175
FamRB 2009, 208
FamRZ 2009, 496
HFR 2009, 720
JurBüro 2009, 201
MDR 2009, 401
NJW 2009, 857
RVGreport 2009, 115
ZFE 2009, 232
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 19.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 W 21/06
LG Stuttgart, vom 10.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 464/05

Ablehnung eines wiederholten Antrags auf Prozesskostenhilfe bei Missbrauch des Rechts zur Stellung eines erneuten Antrags; Beachtung der Umstände des Einzelfalls bei Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Geltendmachung des Rechts zur Stellung eines erneuten Antrags auf Prozesskostenhilfe; Unerheblichkeit der Wahl unter mehreren zuständigen Gerichten für die Beurteilung der Geltendmachung der Missbräuchlichkeit des Rechts zur Stellung eines erneuten Antrags auf Prozesskostenhilfe

BGH, Beschluss vom 16.12.2008 - Aktenzeichen VIII ZB 78/06

DRsp Nr. 2009/2888

Ablehnung eines wiederholten Antrags auf Prozesskostenhilfe bei Missbrauch des Rechts zur Stellung eines erneuten Antrags; Beachtung der Umstände des Einzelfalls bei Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Geltendmachung des Rechts zur Stellung eines erneuten Antrags auf Prozesskostenhilfe; Unerheblichkeit der Wahl unter mehreren zuständigen Gerichten für die Beurteilung der Geltendmachung der Missbräuchlichkeit des Rechts zur Stellung eines erneuten Antrags auf Prozesskostenhilfe

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen wiederholten Antrag auf Prozesskostenhilfe kann nur verneint werden, wenn das Recht zur Stellung eines erneuten Antrags missbraucht wird. Bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit kommt es auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf den oder die bereits gestellten Anträge und die vorgetragenen neuen Tatsachen und Beweismittel, an. Unerheblich ist, ob der erneute Antrag bei dem bisherigen oder einem anderen - sachlich und örtlich - zuständigen Gericht gestellt wird.

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 29.251,69 EUR.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 117 Abs. 1;

Gründe: