LAG Köln - Beschluss vom 10.12.2013
4 Ta 326/13
Normen:
ZPO § 329 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 127;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 8552/12

Ablehnung ProzesskostenhilfeVoraussetzung der FristsetzungormularPersönliche und wirtschaftliche Verhältnisse

LAG Köln, Beschluss vom 10.12.2013 - Aktenzeichen 4 Ta 326/13

DRsp Nr. 2014/608

Ablehnung Prozesskostenhilfe Voraussetzung der Fristsetzungormular Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse

Die Ablehnung des Prozesskostenhilfe-Antrages wegen Nichtvorlage oder unvollständiger Ausfüllung des Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse setzt eine wirksame Fristsetzung durch das Gericht voraus.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.09.2013 aufgehoben und der Prozesskostenhilfe-Antrag zur erneuten Bescheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 329 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 127;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner form- und fristgemäßen sofortigen Beschwerde, die beim Arbeitsgericht Köln am 13.09.2013 eingegangen ist, gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.09.2013, mit dem das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hat.

Der Kläger hatte bereits in der Klageschrift zu seiner Kündigungsschutzklage, die am 11.10.2012 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, Prozesskostenhilfe beantragt. Weder die Erklärung nach § 117 Abs. 3 und 2 ZPO noch sonstige Unterlagen waren der Klageschrift beigefügt.