Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Es ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Ergebnis zu Recht versagt hat.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt: Beschluss vom 20. März 2019 -
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|