OLG Zweibrücken - Beschluss vom 25.11.2019
6 UF 140/19
Normen:
Die Entscheidung enthält keine Norm.;
Vorinstanzen:
AG Landau i. d. Pfalz, vom 04.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 150/15

Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.11.2019 - Aktenzeichen 6 UF 140/19

DRsp Nr. 2020/11928

Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe

Tenor

1.

Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1) und 2) (Kindeseltern), ihnen zur Durchführung der beabsichtigten Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau in der Pfalz, Zweigstelle Bad Bergzabern vom 4. September 2019 Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

Die Entscheidung enthält keine Norm.;

Gründe

Soweit die weiteren Beteiligten zu 1) und 2) ein zeitlich umfangreicheres Umgangsrecht mit ihren Kindern P... und L... anstreben, fehlt es ihrer Rechtsverteidigung an der hinreichenden Erfolgsaussicht. Es kann insoweit zunächst auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung vom 4. September 2019 verwiesen werden.

Der Sachverständige Dipl.-Psych. W... hat in seinen schriftlichen und mündlichen Ausführungen in erster Instanz aus Kindeswohlgründen nachvollziehbar und überzeugend nur ein Umgangsrecht in dem Umfange befürwortet, wie es erstinstanzlich zuletzt festgelegt worden ist.

Diese Einschätzung entspricht nicht nur der Auffassung des genannten Sachverständigen, sondern auch der aller anderen fachkundigen Beteiligten wie Verfahrensbeistand und beteiligte Jugendämter.

Der Senat teilt diese Bewertung.

Die betroffenen Kinder lehnen auch mittlerweile ein Umgangsrecht mit ihren leiblichen Eltern fast gänzlich ab.