OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.09.2019
9 UF 179/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 127/17

Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für ein BeschwerdeverfahrenFehlende Beschwer für eine Beschwerde gegen einen ScheidungsausspruchVerhinderung der Auflösung des Scheidungsverbundes vor einer abschließenden Entscheidung über eine Folgesache

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.09.2019 - Aktenzeichen 9 UF 179/19

DRsp Nr. 2019/13680

Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren Fehlende Beschwer für eine Beschwerde gegen einen Scheidungsausspruch Verhinderung der Auflösung des Scheidungsverbundes vor einer abschließenden Entscheidung über eine Folgesache

1. Hat ein Beteiligter in erster Instanz selbst einen Scheidungsantrag gestellt, kann gegen den Scheidungsausspruch eine zulässige Beschwerde durch ihn nur dann eingelegt werden, wenn er seinen eigenen Scheidungsantrag zurücknimmt oder darauf verzichtet.2. Das taktische Begehren eines Ehegatten, die Auflösung des Scheidungsverbundes vor einer abschließenden Entscheidung über eine oder mehrere Folgesachen zu verhindern, begründet die für ein Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch erforderliche Beschwer in keiner Weise.

Der Antrag der Antragstellerin vom 26. August 2019 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.;

Gründe:

Der Antrag ist gemäß §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO, 113 Abs. 1 FamFG zurückzuweisen, da der Beschwerde in der Sache keine Erfolgsaussicht zukommt.

A. Ehescheidung

Soweit die Beschwerde den Ausspruch zu Ehescheidung angreift, ist nicht erkennbar, welche Beschwer der Antragstellerin besteht.