OLG Koblenz - Beschluss vom 12.08.2021
7 UF 282/21
Normen:
FamFG § 63 Abs. 1; FamFG §§ 17 ff.;
Vorinstanzen:
AG Montabaur, vom 23.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 81/20

Ablehnung von VerfahrenskostenhilfeVorlage einer unzureichenden Verfahrenskostenhilfeerklärung zum Ende einer BeschwerdefristKeine positive Wiedereinsetzungsentscheidung wegen unverschuldeter Versäumung der Beschwerdefrist

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.08.2021 - Aktenzeichen 7 UF 282/21

DRsp Nr. 2022/13598

Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe Vorlage einer unzureichenden Verfahrenskostenhilfeerklärung zum Ende einer Beschwerdefrist Keine positive Wiedereinsetzungsentscheidung wegen unverschuldeter Versäumung der Beschwerdefrist

Tenor

Der Kindesmutter wird die von ihr für ihre beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Montabaur vom 23.04.2021 beantragte Verfahrenskostenhilfe versagt.

Normenkette:

FamFG § 63 Abs. 1; FamFG §§ 17 ff.;

Gründe

I.

Die Kindesmutter möchte sich gegen die ihr am 23.04.2021 zugestellte Entscheidung des Amtsgerichts Montabaur vom gleichen Tag wenden. Mit dieser hat das Familiengericht die elterliche Sorge für das am ... geborene und bislang bei der Kindesmutter lebende Kind im Zuge der Trennung der Eltern nach Anhörung der Kindeseltern, des dem Kind bestellten Verfahrensbeistands, des Jugendamts und der Einholung eines Sachverständigengutachtens auf den Kindesvater zur alleinigen Ausübung übertragen.

Vorliegend begehrt die Kindesmutter zwecks Einlegung und Durchführung einer beabsichtigten Beschwerde Verfahrenskostenhilfe.

II.

Die beabsichtigte Beschwerde der Kindesmutter bietet keine Aussicht auf Erfolg. Ihr für dieses einzulegende Rechtsmittel gestellter Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war demgemäß abzulehnen.

1.