OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.01.2020
2 UF 136/18
Normen:
ZPO § 46 Abs. 2; FamFG § 113 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 939
MDR 2020, 628
NJW-RR 2020, 636
Vorinstanzen:
AG Sinsheim, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 185/17

Ablehnungsgesuch gegen sämtliche Richter eines ZivilsenatsAuswirkung einer Vorbefassung eines Richters

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.01.2020 - Aktenzeichen 2 UF 136/18

DRsp Nr. 2020/3358

Ablehnungsgesuch gegen sämtliche Richter eines Zivilsenats Auswirkung einer Vorbefassung eines Richters

Dass die Richterin, die die mit der Beschwerde angegriffene erstinstanzliche Entscheidung erlassen hat, nunmehr Vorsitzende Richterin des Beschwerdesenats ist, rechtfertigt aus Sicht eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit der zur Entscheidung über die Beschwerde berufenen (übrigen) Richter des Senats.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen sämtliche Richter des 2. Zivilsenats wird für unbegründet erklärt.

Normenkette:

ZPO § 46 Abs. 2; FamFG § 113 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 18.05.2018 - 20 F 185/17 - hat das Amtsgericht Sinsheim durch die damalige Direktorin des Amtsgerichts Puhl den Antragsgegner zu Leistungen von Ehegattenunterhalt an die Antragstellerin sowie auf den Widerantrag des Antragsgegners die Antragstellerin zu Leistungen von Kindesunterhalt für die gemeinsame Tochter M. K. verpflichtet. Dagegen wenden sich die Antragstellerin mit der Beschwerde sowie der Antragsgegner mit der Anschlussbeschwerde. Frau Puhl ist am 07.06.2019 zur Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Karlsruhe ernannt und dem für das Beschwerdeverfahren zuständigen 2. Zivilsenat/Familiensenat als Vorsitzende zugewiesen worden.