OLG Hamburg - Beschluss vom 25.02.2020
12 UF 27/19
Normen:
ZPO § 44 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1283
NJW-RR 2020, 698

Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis der BefangenheitUnverzüglich angebrachtes Ablehnungsgesuch

OLG Hamburg, Beschluss vom 25.02.2020 - Aktenzeichen 12 UF 27/19

DRsp Nr. 2020/4402

Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis der Befangenheit Unverzüglich angebrachtes Ablehnungsgesuch

Orientierungssatz: Die seit dem 1. Januar 2020 geltende Regelung des § 44 Abs. 4 S. 2 ZPO ist auch in laufenden Verfahren anzuwenden. Ein nicht unverzüglich angebrachtes Ablehnungsgesuch ist als unzulässig zu verwerfen.

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 5. Februar 2020 gegen die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 44 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I. Der Antragsteller lehnt die Vorsitzende wegen einer Besorgnis der Befangenheit ab.