BGH - Beschluss vom 19.01.2022
XII ZB 324/21
Normen:
SGB IX § 8; VBVG § 5 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 -2 und S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 654
FuR 2022, 437
MDR 2022, 501
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 13.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 661 XVII B 3332
LG Hannover, vom 09.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 13/21

Abrechnung der Leistungen als Betreuer auf der Grundlage einer anderen Wohnform als einer stationären Einrichtung oder einer dieser gleichgestellten ambulanten Betreuungsform; Erfüllen der Voraussetzungen des vergütungsrechtlichen Heimbegriffs

BGH, Beschluss vom 19.01.2022 - Aktenzeichen XII ZB 324/21

DRsp Nr. 2022/3055

Abrechnung der Leistungen als Betreuer auf der Grundlage einer anderen Wohnform als einer stationären Einrichtung oder einer dieser gleichgestellten ambulanten Betreuungsform; Erfüllen der Voraussetzungen des vergütungsrechtlichen Heimbegriffs

Ist im Rahmen des mit dem Betroffenen abgeschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrages nur der Bereich des Wohnens geregelt und kann sich der Betroffene im Rahmen seines Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 SGB IX selbst die für ihn darüber hinaus erforderlichen Eingliederungshilfeleistungen gegebenenfalls bei unterschiedlichen Trägern auswählen, fehlt es an einer einer stationären Einrichtung gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21 - MDR 2021, 1157).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 9. Juni 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 1.173 €

Normenkette:

SGB IX § 8; VBVG § 5 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 -2 und S. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 wurde zur Berufsbetreuerin des Betroffenen für den Aufgabenkreis Vermögenssorge mit Ausnahme der Kontoverwaltung und Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten bestellt.