BayObLG - Beschluß vom 25.10.2000
3Z BR 229/00
Normen:
BGB § 1908i, § 1837, § 1892 ; FGG § 33 ;
Vorinstanzen:
LG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 114/00
AG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 5401/97

Abrechnung des Betreuers nach Beendigung der Betreuung

BayObLG, Beschluß vom 25.10.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 229/00

DRsp Nr. 2000/10010

Abrechnung des Betreuers nach Beendigung der Betreuung

»1. Nach Beendigung der Betreuung kann das Vormundschaftsgericht die Einreichung einer formell ordnungsgemäßen Schlußrechnung erzwingen.2. Die Abrechnung des Betreuers muss die Einnahmen und Ausgaben schriftlich so klar und übersichtlich darstellen, dass das Vormundschaftsgericht einen Überblick über alle Vorgänge erhält; die bloße Vorlage von Unterlagen und Belegen genügt nicht.«

Normenkette:

BGB § 1908i, § 1837, § 1892 ; FGG § 33 ;

Gründe:

I.

Das Vormundschaftsgericht bestellte am 11.12.1977 für den Betroffenen den Beteiligten zu 1 als Betreuer mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung einschließlich Betreuungsmaßnahmen, Zuführung zur ärztlichen Behandlung, Vermögensangelegenheiten einschließlich Wohnungsangelegenheiten sowie der Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post. Mit Beschluss vom 11.10.1999 beschränkte es die Aufgaben des Beteiligten zu 1 und bestellte für die Vermögenssorge die Beteiligte zu 2 als Betreuerin.

Mit Verfügung vom 19.10.1999 forderte das Vormundschaftsgericht den Beteiligten zu 1 auf, binnen vier Wochen Schlußrechnung zu legen.