BGH - Beschluss vom 12.09.2012
XII ZB 543/11
Normen:
RVG § 15 Abs. 2 S. 1; RVG Nr. 6300 VV;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 73
FGPrax 2012, 258
FamRB 2013, 14
FamRZ 2012, 1866
MDR 2012, 1498
NJW 2012, 3728
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 28.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 33 XVII K 1831
LG Siegen, vom 27.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 190/11

Abrechnung eines Betreuers in einem Verfahren über die Genehmigung einer Unterbringung einerseits und einer freiheitsentziehenden Maßnahme andererseits

BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - Aktenzeichen XII ZB 543/11

DRsp Nr. 2012/19955

Abrechnung eines Betreuers in einem Verfahren über die Genehmigung einer Unterbringung einerseits und einer freiheitsentziehenden Maßnahme andererseits

BGB §§ 1835 Abs. 3, 1906; FamFG §§ 277, 312, 317, 318; RVG § 15 Abs. 2 Satz 1 Hat das Betreuungsgericht den anwaltlichen Verfahrenspfleger in einem Verfahren über die Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 bis 3 BGB einerseits und einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB andererseits bestellt, kann er beide Tätigkeiten jeweils nach Nr. 6300 VV RVG abrechnen; es handelt sich insoweit nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 27. September 2011 aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 28. Juni 2011 dahin abgeändert, dass auf den Antrag des Beteiligten zu 1 vom 11. April 2011 ein Betrag von insgesamt 357 € festgesetzt wird.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1 werden dem Beteiligten zu 2 auferlegt (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG).

Wert: bis 300 €

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2 S. 1; RVG Nr. 6300 VV;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 begehrt für seine Tätigkeit als Verfahrenspfleger für den Betroffenen eine Gesamtvergütung von 357 €.