OLG Nürnberg - Beschluss vom 16.10.2025
11 WF 27/25
Normen:
FamGKG § 46 Abs. 3; FamFG § 81 Abs. 1 S. 3; VBVG § 1 Abs. 3 S. 1; BGB § 1808 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2026, 201
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 03.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 158 F 1305/23

Abrechnung von anwaltsspezifischen Tätigkeiten eines Ergänzungspflegers nach anwaltlichen Gebühren; Bewilligung und Festsetzung einer Kostenschuldnerschaft des Pfleglings und des Vaters

OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.10.2025 - Aktenzeichen 11 WF 27/25

DRsp Nr. 2025/13937

Abrechnung von anwaltsspezifischen Tätigkeiten eines Ergänzungspflegers nach anwaltlichen Gebühren; Bewilligung und Festsetzung einer Kostenschuldnerschaft des Pfleglings und des Vaters

Der im Rahmen der Vermögenssorge tätige berufsmäßige Ergänzungspfleger ist nicht an die Wertobergrenze gem. § 46 Abs. 3 FamGKG gebunden, wenn er anwaltsspezifische Tätigkeiten nach anwaltlichen Gebühren abrechnet.

Tenor

I. Die Beschwerden gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 03.12.2024, Az. 158 F 1305/23 werden zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussbeschwerde hin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 03.12.2024, Az. 158 F 1305/23 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Ergänzungspfleger wird für seine Tätigkeit in der Zeit vom 30.05.2023 bis 20.10.2023 eine Vergütung gegenüber dem Pflegling J... B... sowie dessen Vater R... B... in Höhe von 81.064,23 € bewilligt und festgesetzt.

II. Der Betrag ist mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus ab dem 22.12.2023 zu verzinsen.

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer.

IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 81.064,23 € festgesetzt.

V. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamGKG § 46 Abs. 3; FamFG § 81 Abs. 1 S. 3; VBVG § 1 Abs. 3 S. 1; BGB § 1808 Abs. 3;

Gründe

I.