LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 17.06.2021
5 SaGa 3/21
Normen:
BGB § 1353 Abs. 1 S. 2;

Abschließende Regelung über Gewährung von SonderurlaubWirksamkeit eines Verzichts auf Durchführung des HauptsacheverfahrensKein einstweiliger Rechtsschutz bei vorangegangener Einigung zwischen Parteien

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.06.2021 - Aktenzeichen 5 SaGa 3/21

DRsp Nr. 2021/11768

Abschließende Regelung über Gewährung von Sonderurlaub Wirksamkeit eines Verzichts auf Durchführung des Hauptsacheverfahrens Kein einstweiliger Rechtsschutz bei vorangegangener Einigung zwischen Parteien

Grundsätzlich können sich die Parteien eines anhängigen oder künftigen Prozesses vertraglich zu jedem rechtlich möglichen Verhalten verpflichten, sofern dieses nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Aus einem Prozessvergleich in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann sich ergeben, dass ein weitergehender Anspruch nur noch im Hauptsacheverfahren verfolgt werden kann.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Normenkette:

BGB § 1353 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Gewährung von unbezahltem Sonderurlaub zwecks Mitarbeit im Familienbetrieb. Mit der einstweiligen Verfügung begehrt die Klägerin eine vorläufige Sicherung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs.