FG Niedersachsen - Urteil vom 29.02.2000
6 K 354/99 Ki
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a ;
Fundstellen:
EFG 2000, 794

Abschluss der Berufsausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.02.2000 - Aktenzeichen 6 K 354/99 Ki

DRsp Nr. 2000/7739

Abschluss der Berufsausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG

1. Unter Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG ist die Ausbildung für einen künftigen Beruf zu verstehen, die die dafür notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang vermitteln soll. 2. Die Berufsausbildung ist abgeschlossen, wenn das Kind einen Ausbildungsstand erreicht hat, der es zur Berufsausübung befähigt. 3. Bei akademischen Berufen ist die Berufsausbildung erst dann beendet, wenn die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene Abschlussprüfung abgelegt worden ist. 4. Nimmt das Kind schon vor dem formalen Erwerb eines Hochschuldiploms eine Erwerbstätigkeit auf, die Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzt, die denen entsprechen, die durch das Diplom erst nachgewiesen werden sollen, so übt das Kind den angestrebten Beruf bereits aus.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a ;

Tatbestand:

Streitig ist, bis zu welchem Zeitpunkt der Sohn der Klägerin für einen Beruf ausgebildet worden und welcher Zeitraum demzufolge der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes zugrunde zu legen ist.