LG München II, vom 11.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 4947/13
OLG München, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 3153/14
Abschluss einer in der kritischen Zeit geschlossenen Kongruenzvereinbarung zur Ermöglichug eines Baraustauschs als Gegenstand einer Deckungsanfechtung; Treffen einer Kongruenzvereinbarung bis zu dem Zeitpunkt der Herbeiführung eines ersten Leistungserfolgs durch einen der Vertragspartner; Einordnung einer Direktzahlung durch den Auftraggeber an den Subunternehmer als inkongruente Leistung; Zahlung des Schuldners durch Einschaltung eines Dritten
BGH, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen IX ZR 287/14
DRsp Nr. 2016/2691
Abschluss einer in der kritischen Zeit geschlossenen Kongruenzvereinbarung zur Ermöglichug eines Baraustauschs als Gegenstand einer Deckungsanfechtung; Treffen einer Kongruenzvereinbarung bis zu dem Zeitpunkt der Herbeiführung eines ersten Leistungserfolgs durch einen der Vertragspartner; Einordnung einer Direktzahlung durch den Auftraggeber an den Subunternehmer als inkongruente Leistung; Zahlung des Schuldners durch Einschaltung eines Dritten
Eine in der kritischen Zeit geschlossene Kongruenzvereinbarung, die einen Baraustausch ermöglichen soll, kann als solche nicht Gegenstand der Deckungsanfechtung sein (Bestätigung von BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13, WM 2014, 1588).Eine Kongruenzvereinbarung kann bis zu dem Zeitpunkt getroffen werden, zu dem einer der Vertragspartner nicht nur eine erste Leistungshandlung vorgenommen, sondern einen ersten Leistungserfolg herbeigeführt hat. Werden im Rahmen eines Werkvertrages Baumaterialien von dem Auftragnehmer lediglich an die Baustelle gebracht, aber nicht eingebaut, fehlt es an einem ersten Leistungserfolg.Die Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse seines Vertragspartners berechtigt den Vorleistungspflichtigen, nicht nur eine schon in Gang gesetzte Leistung zu unterbrechen, sondern sie rückgängig zu machen, solange der Leistungserfolg noch nicht eingetreten ist.
Tenor
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