BGH - Beschluss vom 02.03.2022
XII ZB 558/21
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2; FamFG § 34 Abs. 3; FamFG § 37 Abs. 2; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 288 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2022, 929
FGPrax 2022, 126
FamRZ 2022, 891
FuR 2022, 324
MDR 2022, 785
NJW-RR 2022, 794
Vorinstanzen:
AG Moers, vom 09.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 200 XVII 381/19
LG Kleve, vom 04.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 146/21

Absehen des Betreuungsgerichts von der Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen; Sicherstellung eines notwendigesnMindestmaßes rechtlichen Gehörs durch die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger; Hinzutritt des konkreten Bedarfs für die Bestellung eines Betreuers zusätzlich zur subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen zur selbständigen Regelung seiner Angelegenheiten (Betreuungsbedürftigkeit)

BGH, Beschluss vom 02.03.2022 - Aktenzeichen XII ZB 558/21

DRsp Nr. 2022/5164

Absehen des Betreuungsgerichts von der Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen; Sicherstellung eines notwendigesnMindestmaßes rechtlichen Gehörs durch die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger; Hinzutritt des konkreten Bedarfs für die Bestellung eines Betreuers zusätzlich zur subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen zur selbständigen Regelung seiner Angelegenheiten (Betreuungsbedürftigkeit)

a) Sieht das Betreuungsgericht entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG von der Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, kann durch die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht. Letzteres setzt in der Regel einen entsprechenden Hinweis des Betreuungsgerichts an den Verfahrenspfleger voraus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20 - FamRZ 2021, 385).