OLG Karlsruhe - Beschluss vom 12.01.2011
18 UF 150/10
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 979
NJW-RR 2011, 807
Vorinstanzen:
AG Konstanz, vom 15.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 6/10

Absehen vom Versorgungsausgleich bei geringer Differenz der Ausgleichswerte

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 18 UF 150/10

DRsp Nr. 2011/4261

Absehen vom Versorgungsausgleich bei geringer Differenz der Ausgleichswerte

1. Auch wenn bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art mangels geringer Differenz der Ausgleichswerte vom Versorgungsausgleich nicht nach § 18 Abs. 1 VersAusglG abgesehen werden kann, ist zu prüfen, ob sich diese Rechtsfolge aus § 18 Abs. 2 VersAusglG ergibt. 2. Die Ausübung des Ermessens im Rahmen von § 18 Abs. 2 VersAusglG führt in der Regel zum Ausgleich auch eines Anrechts mit geringem Ausgleichswert, wenn beide Eheleute gleichartige Anrechte in demselben Versorgungssystem erworben haben.

1. Die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 15.6.2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte Ziffer 1.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.075,80 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 3;

Gründe:

I. Gegenstand des Verfahrens ist die Regelung des Versorgungsausgleichs.