OLG Celle - Beschluss vom 29.07.2005
17 W 68/05
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 Satz 2 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2007, 260
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 53 T 5/05
AG Springe, - Vorinstanzaktenzeichen 1 XVII F 1064

Absehen von Bestellung eines Betreuers bei wirksamer Bevollmächtigung eines Angehörigen zur Besorgung der Angelegenheiten - Feststellung im Rahmen der Amtsermittlung

OLG Celle, Beschluss vom 29.07.2005 - Aktenzeichen 17 W 68/05

DRsp Nr. 2005/18118

Absehen von Bestellung eines Betreuers bei wirksamer Bevollmächtigung eines Angehörigen zur Besorgung der Angelegenheiten - Feststellung im Rahmen der Amtsermittlung

»Von der Einrichtung einer Betreuung ist abzusehen, wenn die Angelegenheiten der Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Ob eine Betroffene zur Bevollmächtigung in Vermögensangelegenheiten ebenso wie zur Überwachung der Vermögensverwaltung in der Lage ist, ist im Rahmen der Amtsermittlung (§ 12 FGG) festzustellen. Dabei sind die von Amts wegen einzuleitenden und durchzuführenden Ermittlungen so weit auszudehnen, als es die Sachlage erfordert. Die Ermittlungen sind erst dann abzuschließen, wenn der Sachverhalt so vollständig aufgeklärt ist, dass von einer weiteren Beweisaufnahme ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr erwartet werden kann.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 Satz 2 ; FGG § 12 ;

Entscheidungsgründe:

Die Schwester der Betroffenen hat am 9.9.2004 die Einrichtung einer Betreuung insbesondere für den Bereich der Vermögenssorge angeregt (Blatt 1).