I. Das Amtsgericht Landshut führt seit 21.10.1997 für den Betroffenen ein Betreuungsverfahren. Zur Betreuerin ist dessen Stieftochter bestellt. Weil der Betroffene seit November 1997 in einem Altenheim im Bezirk des Amtsgerichts Kelheim lebt, beabsichtigt das Amtsgericht Landshut, das Verfahren an das Amtsgericht Kelheim abzugeben. Den Betreuten hörte das Amtsgericht Landshut nicht an, da dieser infolge seiner geistigen Behinderung das Wesen einer Abgabe nicht erfassen kann. Die Betreuerin hat der Abgabe widersprochen. Das Amtsgericht Kelheim hat sich zur Übernahme des Verfahrens bereit erklärt. Das Amtsgericht Landshut hat die Sache dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
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