BayObLG - Beschluß vom 11.02.1998
3Z AR 6/98
Normen:
FGG § 65a § 46 § 67 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1998 Nr. 10
BayObLGZ 1998, 38
EzFamR aktuell 1998, 174
FamRZ 1998, 1181
MDR 1998, 540
Rpfleger 1998, 285
Vorinstanzen:
AG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 268/97
AG Kelheim, - Vorinstanzaktenzeichen 2 AR 6/98

Absehen von der Abgabe eines Betreuungsverfahrens

BayObLG, Beschluß vom 11.02.1998 - Aktenzeichen 3Z AR 6/98

DRsp Nr. 1998/4842

Absehen von der Abgabe eines Betreuungsverfahrens

»1. Vor der Abgabe eines Betreuungsverfahrens darf die Anhörung des Betroffenen unterbleiben, wenn dieser aufgrund seiner psychischen Erkrankung oder seiner geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, zu begreifen, daß in Zukunft ein anderes Gericht für ihn tätig werden soll.2. Im Abgabeverfahren ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht erforderlich.«

Normenkette:

FGG § 65a § 46 § 67 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Landshut führt seit 21.10.1997 für den Betroffenen ein Betreuungsverfahren. Zur Betreuerin ist dessen Stieftochter bestellt. Weil der Betroffene seit November 1997 in einem Altenheim im Bezirk des Amtsgerichts Kelheim lebt, beabsichtigt das Amtsgericht Landshut, das Verfahren an das Amtsgericht Kelheim abzugeben. Den Betreuten hörte das Amtsgericht Landshut nicht an, da dieser infolge seiner geistigen Behinderung das Wesen einer Abgabe nicht erfassen kann. Die Betreuerin hat der Abgabe widersprochen. Das Amtsgericht Kelheim hat sich zur Übernahme des Verfahrens bereit erklärt. Das Amtsgericht Landshut hat die Sache dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.