OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.05.2003
20 W 161/03
Normen:
FGG § 69a Abs. 1 S. 2 ; FGG § 68 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1777
OLGReport-Frankfurt 2003, 419
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 14.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 34/03
AG Wiesbaden - 42 XV 1004/02 - U,

Absehen von der Bekanntgabe von Entscheidungsgründen an den Betroffenen in einem Betreuungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.05.2003 - Aktenzeichen 20 W 161/03

DRsp Nr. 2003/10702

Absehen von der Bekanntgabe von Entscheidungsgründen an den Betroffenen in einem Betreuungsverfahren

»Von der Bekanntgabe der Entscheidungsgründe an den Betroffenen darf in Betreuungsverfahren nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen werden. Die Befürchtung des behördlichen Sachverständigen, das Vertrauensverhältnis des Betreuten zum sozial-psychiatrischen Dienst könne gestört werden, reicht hierzu nicht aus.«

Normenkette:

FGG § 69a Abs. 1 S. 2 ; FGG § 68 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Auf Anregung des Gesundheitsamtes bestellte das Amtsgericht nach Anhörung der Betroffenen und Erstattung eines Gutachtens durch einen Arzt des Gesundheitsamtes für die Betroffene mit Beschluss vom 03. Dezember 2002 eine Berufsbetreuerin mit den Aufgabenkreisen der Sorge für die Gesundheit, die Vermögenssorge, die Wohnungsangelegenheiten sowie die Vertretung gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen. Dabei wurden der Betroffenen auf Empfehlung des Sachverständigen die Entscheidungsgründe und das Gutachten nicht bekannt gegeben.