BGH - Beschluss vom 09.05.2018
XII ZB 577/17
Normen:
BGB § 1903; FamFG § 276 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2019, 283
FamRZ 2018, 1193
FuR 2018, 481
MDR 2018, 1127
NJW-RR 2018, 1091
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 20.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 870 XVII 332/15 A
LG Aachen, vom 06.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 205/17

Absehen von der Bestellung eines Verfahrenspflegers in einem Verfahren bzgl. der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensangelegenheiten

BGH, Beschluss vom 09.05.2018 - Aktenzeichen XII ZB 577/17

DRsp Nr. 2018/8002

Absehen von der Bestellung eines Verfahrenspflegers in einem Verfahren bzgl. der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensangelegenheiten

FamFG § 276 Abs. 1 a) Der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensangelegenheiten steht die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen nicht entgegen.b) In Verfahren, die einen umfassenden Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten zum Gegenstand haben, ist für den Betroffenen in der Regel ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Sieht das Gericht hiervon ab, hat es die Gründe dafür in der Entscheidung darzulegen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 6. November 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1903; FamFG § 276 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge.