BayObLG - Beschluß vom 20.07.1994
1Z BR 108/93
Normen:
BGB § 2078, § 2081, § 2247 Abs. 1, § 2358 Abs. 1 ; FGG § 12, § 27 ;
Fundstellen:
DNotZ 1995, 715
FamRZ 1995, 1523
ZEV 1994, 369

Absehen von der Einholung eines schriftvergleichenden Gutachtens über ein Testament nach Zeugenaussage

BayObLG, Beschluß vom 20.07.1994 - Aktenzeichen 1Z BR 108/93

DRsp Nr. 1995/1272

Absehen von der Einholung eines schriftvergleichenden Gutachtens über ein Testament nach Zeugenaussage

»1. Ist das Gericht der Tatsacheninstanz aufgrund von Zeugenaussagen von der eigenhändigen Errichtung eines Testaments überzeugt, kann es von der Einholung eines schriftvergleichenden Gutachtens absehen. 2. Gemäß § 2078 BGB sind nur einzelne in einem Testament enthaltene Verfügungen anfechtbar, nicht das Testament als solches. 3. Zu den Voraussetzungen der Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen Motivirrtums. § 2078 BGB gewährt kein Anfechtungsrecht, wenn die getroffene Verfügung der subjektiven Denk- und Anschauungsweise des Erblassers entspricht. 4. Die nach Einlegung der weiteren Beschwerde erklärte Anfechtung einer letztwilligen Verfügung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden.«

Normenkette:

BGB § 2078, § 2081, § 2247 Abs. 1, § 2358 Abs. 1 ; FGG § 12, § 27 ;

Gründe:

I. Die im Jahr 1991 im Alter von 87 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet und hinterließ zwei Töchter, die Beteiligten zu 2 und 3. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus einem Einfamilienhaus in München.

Die Beteiligte zu 1 ist die Tochter der Beteiligten zu 2 und die Enkelin der Erblasserin. Sie legte dem Nachlaßgericht ein aus zwei DIN-A 4 Blättern bestehendes Schriftstück vor, das wie folgt lautet:

München den 10.6.1990

Testament