OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.01.2012
5 WF 6/12
Normen:
FamFG § 151 Abs. 1; KostO § 94 Abs. 3 S. 2; FamFG § 81 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1163
FuR 2012, 613
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 21.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 247 F 1644/11

Absehen von der Erhebung der Gerichtskosten in Kindschaftsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.01.2012 - Aktenzeichen 5 WF 6/12

DRsp Nr. 2012/17119

Absehen von der Erhebung der Gerichtskosten in Kindschaftsverfahren

In Kindschaftssachen liegt es näher als in anderen Verfahren nach dem FamFG, die Beteiligten nicht mit den Kosten zu belasten, weil davon auszugehen ist, dass ein hoher Anteil der Kosten aus Gründen des Kindesinteresses verursacht worden ist oder dass die Einleitung des Verfahrens jedenfalls auch im Interesse des Kindes geboten war.

Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert.

Gerichtskosten werden für beide Instanzen nicht erhoben. Auslagen werden in beiden Instanzen nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 1.200,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 151 Abs. 1; KostO § 94 Abs. 3 S. 2; FamFG § 81 Abs. 1 S. 2;

Gründe: