BGH - Beschluss vom 28.09.2016
XII ZB 325/16
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2016, 454
FuR 2017, 77
MDR 2017, 280
NJW-RR 2016, 1476
Vorinstanzen:
AG Wittmund, vom 25.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 259/15
OLG Oldenburg, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 57/16

Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte bei wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit der Differenz ihrer Ausgleichswerte

BGH, Beschluss vom 28.09.2016 - Aktenzeichen XII ZB 325/16

DRsp Nr. 2016/17953

Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte bei wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit der Differenz ihrer Ausgleichswerte

Zum Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte bei wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit der Differenz ihrer Ausgleichswerte.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 3. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. Juni 2016 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Wittmund vom 25. April 2016 teilweise abgeändert und hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich (Ziffer II. des Tenors) wie folgt neu gefasst:

Ein Wertausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen (Versicherungsnummer ) und des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Versicherungsnummer ) findet nicht statt.

Die außergerichtlichen Kosten beider Rechtsmittelverfahren werden unter den Ehegatten gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden für die Rechtsmittelverfahren nicht erhoben.

Beschwerdewert: 1.000 €

Normenkette:

VersAusglG § 18 Abs. 1;

Gründe

I.