Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 3. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. Juni 2016 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Wittmund vom 25. April 2016 teilweise abgeändert und hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich (Ziffer II. des Tenors) wie folgt neu gefasst:
Ein Wertausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen (Versicherungsnummer ) und des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Versicherungsnummer ) findet nicht statt.
Die außergerichtlichen Kosten beider Rechtsmittelverfahren werden unter den Ehegatten gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden für die Rechtsmittelverfahren nicht erhoben.
Beschwerdewert: 1.000 €
I.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|