OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.11.2013
10 A 10662/13.OVG
Normen:
VwVfG § 48; SVG § 55c; VersAusglG § 33 Abs. 3; VersAusglG § 49; BGB § 1579 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 28.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 295/12

Absehen von einer Kürzung der Versorgungsbezüge bei als Ausgestaltung der gesetzlichen Unterhaltspflicht vereinbarten Unterhaltsansprüchen

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2013 - Aktenzeichen 10 A 10662/13.OVG

DRsp Nr. 2013/25062

Absehen von einer Kürzung der Versorgungsbezüge bei als Ausgestaltung der gesetzlichen Unterhaltspflicht vereinbarten Unterhaltsansprüchen

Unterhaltsansprüche, die auf einer vertraglichen Vereinbarung beruhen, rechtfertigen das Absehen von einer Kürzung der Versorgungsbezüge nur dann, wenn es sich bei der Vereinbarung um eine Ausgestaltung der gesetzlichen Unterhaltspflicht handelt (Fortentwicklung der Rechtsprechung OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 24.05.1989 2 A 124/88).

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 28. Februar 2013 wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwVfG § 48; SVG § 55c; VersAusglG § 33 Abs. 3; VersAusglG § 49; BGB § 1579 Nr. 2;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung seiner Versorgungsbezüge.

Der im Jahr 1950 geborene Kläger war bis zu seinem Ruhestand als Berufssoldat tätig und bekleidete zuletzt das Amt eines Oberstleutnant (A 14).