Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 28. Februar 2013 wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung seiner Versorgungsbezüge.
Der im Jahr 1950 geborene Kläger war bis zu seinem Ruhestand als Berufssoldat tätig und bekleidete zuletzt das Amt eines Oberstleutnant (A 14).
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