OLG Naumburg - Beschluss vom 22.07.2005
8 WF 129/05
Normen:
ZPO § 115 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2006, 556
Vorinstanzen:
AG Eisleben, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen F 153/05

Absetzung der unmittelbar mit der Erzielung von Einkommen verbundenen notwendigen Auslagen (hier: Fahrtkosten) bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.07.2005 - Aktenzeichen 8 WF 129/05

DRsp Nr. 2006/898

Absetzung der unmittelbar mit der Erzielung von Einkommen verbundenen notwendigen Auslagen (hier: Fahrtkosten) bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe

»Bei der Berechnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe sind aufgrund der uneingeschränkten Verweisung auf § 82 SBG XII auch die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Auslagen abzusetzen, also auch Fahrtkosten.«

Normenkette:

ZPO § 115 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Amtsgericht Eisleben hat mit Beschluss vom 15.06.2005 der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt und gleichzeitig monatliche Raten in Höhe von 15,00 EUR festgesetzt. Gegen die Ratenanordnung richtet sich die Beschwerde vom 21.06.2005, die von einem einzusetzenden Einkommen in Höhe von - 211,13 EUR ausgeht. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.

II.