OLG Köln - Beschluß vom 19.12.2001
16 Wx 255/01
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 174
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 362/01
AG Kerpen, - Vorinstanzaktenzeichen 65 XVII 36/99

Absoluter Vorrang des natürlichen Willens des Betreuten bei der Betreuerauswahl

OLG Köln, Beschluß vom 19.12.2001 - Aktenzeichen 16 Wx 255/01

DRsp Nr. 2002/11206

Absoluter Vorrang des natürlichen Willens des Betreuten bei der Betreuerauswahl

Der natürliche Wille des Betreuten hat bei der Auswahl des zu bestellenden Betreuers absoluten Vorrang und darf nur übergangen werden, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass Ausgewählte sein Amt nicht zum Wohle des Betroffenen führen wird. Auch in einer über das "normale" Maß hinaus mit Eheproblemen belasteten langjährigen Ehe hat der Wille der Ehegatten Vorrang, dass sie ihren Lebensabend gemeinsam nach eigenen Vorstellungen gestalten können und Eingriffe staatlicher Stellen bzw. Einflussmöglichkeiten familienfremder Personen auf einem möglichst niedrigen Niveau zu halten sind.

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Beteiligte zu 2. wendet sich mit seinem formgerecht zu Protokoll der Rechtspflegerin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingelegten weiteren Beschwerde nur gegen die Zurückweisung der Erstbeschwerde bezüglich der Erweiterung der Betreuung auf die "Vermögenssorge" und die Bestellung der Beteiligten zu 3. als Betreuerin auch für diesen Aufgabenbereich. Dagegen ist die Verwerfung der Erstbeschwerde gegen die Verfahrenspflegerbestellung nicht angefochten worden.