SchlHOLG - Beschluss vom 19.08.2002
2 W 6/02
Normen:
EGBGB § 19 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 781
IPRax 2003, 460
JuS 2003, 713
NJW-RR 2003, 581
OLGReport-Schleswig 2003, 62
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 17.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 546/01
AG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 28 III 85/01

Abstammung eines Kindes von Eltern verschiedener Staatsangehörigkeit

SchlHOLG, Beschluss vom 19.08.2002 - Aktenzeichen 2 W 6/02

DRsp Nr. 2003/2944

Abstammung eines Kindes von Eltern verschiedener Staatsangehörigkeit

Die Abstammung eines Kindes von Eltern unterschiedlicher Staatsangehörigkeit kann sich im Verhältnis zum deutschen Vater auch dann nach deutschem Recht richten, wenn es sich gewöhnlich im Land der Mutter aufhält, das die deutsche Vaterschaft nicht anerkennt.

Normenkette:

EGBGB § 19 ;

Tatbestand:

Das betroffene Kind wurde in X von der finnischen Beteiligten zu 1. geboren. Der deutsche Beteiligte zu 2. erkannte in Gegenwart der Kindesmutter vor dem Standesamt in X seine Vaterschaft für das Kind an. Die Kindesmutter stimmte der Vaterschaftsanerkennung zu. Mittlerweile lebt das Kind mit den Beteiligten zu 1. und 2. in Finnland. Das Standesamt X möchte die Vaterschaftsanerkennung am Rande des Geburtseintrages des Kindes vermerken. Es sieht sich jedoch durch die Rechtsauffassung der Beteiligten zu 3., der Standesamtsaufsicht, daran gehindert.