Das betroffene Kind wurde in X von der finnischen Beteiligten zu 1. geboren. Der deutsche Beteiligte zu 2. erkannte in Gegenwart der Kindesmutter vor dem Standesamt in X seine Vaterschaft für das Kind an. Die Kindesmutter stimmte der Vaterschaftsanerkennung zu. Mittlerweile lebt das Kind mit den Beteiligten zu 1. und 2. in Finnland. Das Standesamt X möchte die Vaterschaftsanerkennung am Rande des Geburtseintrages des Kindes vermerken. Es sieht sich jedoch durch die Rechtsauffassung der Beteiligten zu 3., der Standesamtsaufsicht, daran gehindert.
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