OVG Bremen - Beschluss vom 23.11.2020
2 B 250/20
Normen:
AufenthG § 15a; BGB § 1592; BGB § 1594; BGB § 1598; BGB § 1599; EGBGB Art. 14 Abs. 2; EGBGB Art. 19 Abs. 1 S. 1; StAG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 29.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 1188/20

Rechtsstreit um die Vollstreckung des Verteilungsbescheides der Ausländerbehörde; Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch das Kind einer verheirateten Ghanaerin aufgrund der Anerkennung der Vaterschaft nach deutschem Recht durch einen Deutschen; Nachweis des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit eines minderjährigen Kindes nach Veranlassung der Verteilung

OVG Bremen, Beschluss vom 23.11.2020 - Aktenzeichen 2 B 250/20

DRsp Nr. 2020/17841

Rechtsstreit um die Vollstreckung des Verteilungsbescheides der Ausländerbehörde; Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch das Kind einer verheirateten Ghanaerin aufgrund der Anerkennung der Vaterschaft nach deutschem Recht durch einen Deutschen; Nachweis des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit eines minderjährigen Kindes nach Veranlassung der Verteilung

1. Zu der Frage, ob (nur) die Ausländerbehörde bei Erlass der Vorspracheverpflichtung oder (auch) die die Verteilung veranlassende Behörde zu prüfen hat, ob der Betroffene zu dem nach § 15a AufenthG zu verteilenden Personenkreis gehört.2. Zu der Frage, ob die erst nach Veranlassung der Verteilung nachgewiesene deutsche Staatsangehörigkeit eines minderjährigen Kindes, mit dem die ausländische Mutter in Haushaltsgemeinschaft lebt, die Vollstreckung des Verteilungsbescheides bezüglich der Mutter hindern würde.3. Zum (Nicht-)Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch das Kind einer verheirateten Ghanaerin aufgrund der Anerkennung der Vaterschaft nach deutschem Recht durch einen Deutschen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 29.07.2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.