OVG Bremen - Beschluss vom 03.02.2021
2 B 404/20
Normen:
AufenthG § 15a; AufenthG § 85a; EGBGB Art. 19 Abs. 1 S. 1; BGB § 1597a Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 03.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 1991/20

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Vorspracheverpflichtung nach § 15a AufenthG; Gewöhnlicher Aufenthalt des in Deutschland geborenen Kindes einer sich illegal hier aufhaltenden Ausländerin; Nachgeburtliche Anerkennung der Vaterschaft für ein Kind einer verheirateten ghanaischen Staatsangehörigen

OVG Bremen, Beschluss vom 03.02.2021 - Aktenzeichen 2 B 404/20

DRsp Nr. 2021/3115

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Vorspracheverpflichtung nach § 15a AufenthG; Gewöhnlicher Aufenthalt des in Deutschland geborenen Kindes einer sich illegal hier aufhaltenden Ausländerin; Nachgeburtliche Anerkennung der Vaterschaft für ein Kind einer verheirateten ghanaischen Staatsangehörigen

1. Anders als das Vorliegen zwingender Gründe, unterliegt die Frage, ob jemand zu dem nach § 15a AufenthG zu verteilenden Personenkreis gehört, keinen besonderen Nachweisfristen oder -anforderungen.2. Gewöhnlicher Aufenthalt des in Deutschland geborenen Kindes einer sich illegal hier aufhaltenden Ausländerin i.S.d. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist Deutschland, wenn das Kind sich noch nie in einem anderen Land aufgehalten hat, nach dem Willen der Mutter für nicht absehbare Zeit im Bundesgebiet verbleiben soll und eine Aufenthaltsbeendigung nicht konkret absehbar ist.3. Solange die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung nach § 1597a Abs. 1 BGB wegen Missbrauchsverdacht ausgesetzt und das Verfahren nach § 85a AufenthG nicht abgeschlossen ist, kann der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht im Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG geltend gemacht werden.