OVG Bremen - Beschluss vom 03.02.2021
2 B 405/20
Normen:
AufenthG § 15a; AufenthG § 85a; BGB § 1592;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 03.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 1954/20

Geltendmachung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit im Verteilungsverfahren; Wirkung der Aussetzung einer Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung

OVG Bremen, Beschluss vom 03.02.2021 - Aktenzeichen 2 B 405/20

DRsp Nr. 2021/3116

Geltendmachung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit im Verteilungsverfahren; Wirkung der Aussetzung einer Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung

1. Zur Geltendmachung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit im Verteilungsverfahren des § 15a AufenthG, wenn die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung nach § 1597a BGB ausgesetzt wurde.2. (Nicht-)Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch das Kind einer geschiedenen Ghanaerin aufgrund der Anerkennung der Vaterschaft nach deutschem Recht durch einen Deutschen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach Beendigung der Ehe geboren wurde.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 3. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen.

Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 2.500 Euro festgesetzt.

Den Antragstellerinnen wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet.

Normenkette:

AufenthG § 15a; AufenthG § 85a; BGB § 1592;

Gründe

I. Die Antragstellerinnen begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Verteilungsbescheid nach § 15a AufenthG.