OLG Karlsruhe - Beschluss vom 10.12.1999
2 WF 83/99
Normen:
BGB § 1599 Abs. 2 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2000 367

Abstammung; Prozeßkostenhilfe

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.12.1999 - Aktenzeichen 2 WF 83/99

DRsp Nr. 2000/9292

Abstammung; Prozeßkostenhilfe

»Kann ein Scheidungsverfahren voraussichtlich nicht in absehbarer Zeit rechtskräftig abgeschlossen werden, ist es nicht mutwillig i.S. des § 114 ZPO, wenn die Ehefrau und Mutter eines unstreitig nicht von ihrem Ehemann abstammenden Kindes statt der Möglichkeit des § 1599 Abs. 2 BGB (Vaterschaftsanerkennung durch einen anderen Mann) den kostenaufwendigeren Weg eines Statusprozesses wählt, um die rechtliche Vaterschaft für das Kind den tatsächlichen Abstammungsverhältnissen anzupassen.«

Normenkette:

BGB § 1599 Abs. 2 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I.