OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.12.1999 - Aktenzeichen 2 WF 83/99
DRsp Nr. 2000/9292
Abstammung; Prozeßkostenhilfe
»Kann ein Scheidungsverfahren voraussichtlich nicht in absehbarer Zeit rechtskräftig abgeschlossen werden, ist es nicht mutwillig i.S. des § 114ZPO, wenn die Ehefrau und Mutter eines unstreitig nicht von ihrem Ehemann abstammenden Kindes statt der Möglichkeit des § 1599 Abs. 2BGB (Vaterschaftsanerkennung durch einen anderen Mann) den kostenaufwendigeren Weg eines Statusprozesses wählt, um die rechtliche Vaterschaft für das Kind den tatsächlichen Abstammungsverhältnissen anzupassen.«