BGH - Beschluss vom 29.11.2017
XII ZB 459/16
Normen:
BGB § 1591; BGB § 1592; TSG § 11 S. 1; PStG § 1 Abs. 1 S. 1; PStG § 21 Abs. 1 Nr. 4; PStG § 49; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2018, 146
FamRZ 2018, 290
FuR 2018, 138
MDR 2018, 151
NJW 2018, 471
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 11.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen III 426/15
KG, vom 06.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 109/16

Abstammungsrechtliche Erlangung der Vaterstellung durch eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle; Zeugung eines Kindes mit konserviertem Spendersamen und Geburt des Kindes nach rechtskräftiger Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit; Anerkennung der geschlechtlichen Identität eines transsexuellen Elternteils

BGH, Beschluss vom 29.11.2017 - Aktenzeichen XII ZB 459/16

DRsp Nr. 2018/711

Abstammungsrechtliche Erlangung der Vaterstellung durch eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle; Zeugung eines Kindes mit konserviertem Spendersamen und Geburt des Kindes nach rechtskräftiger Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit; Anerkennung der geschlechtlichen Identität eines transsexuellen Elternteils

TSG § 11 Satz 1 a) Eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle, mit deren konserviertem Spendersamen ein Kind gezeugt wurde, das nach rechtskräftiger Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit geboren worden ist, kann abstammungsrechtlich nur die Vater- und nicht die Mutterstellung erlangen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 6. September 2017 - XII ZB 660/14 - FamRZ 2017, 1855).b) Eine von ihr gleichwohl erklärte Mutterschaftsanerkennung ist unwirksam.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden des betroffenen Kindes und der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. September 2016 werden zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1591; BGB § 1592; TSG § 11 S. 1; PStG § 1 Abs. 1 S. 1; PStG § 21 Abs. 1 Nr. 4; PStG § 49; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Geburtseintrag des betroffenen Kindes.