OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.11.2002
2 WF 312/02
Normen:
ZPO § 628 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Marburg/Lahn - 19 F 413/00 - 18.06.2002,

Abtrennung, Beschwerde, Zulässigkeit, Aussetzung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.11.2002 - Aktenzeichen 2 WF 312/02

DRsp Nr. 2003/896

Abtrennung, Beschwerde, Zulässigkeit, Aussetzung

»Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Beschwerde ist eine Beschwerde gegen einen Beschluß, mit dem die Abtrennung nach § 628 ZPO abgelehnt wird, dann zulässig, wenn die Ablehnung die Folgen einer Aussetzung hat.«

Normenkette:

ZPO § 628 Nr. 4 ;

Gründe:

Die Parteien haben am 23.Oktober 1989 die Ehe geschlossen. Sie haben sich Anfang 1998 endgültig getrennt.

Im vorliegenden Verfahren strebt der Antragsteller die Scheidung der Ehe an.

Der Scheidungsantrag ist am 30.Mai 2000 beim Amtsgericht eingegangen, wobei der Antragsteller die Zustellung erst nach Bewilligung der zugleich beantragten Prozeßkostenhilfe anregte. Mit Verfügung vom 8.Juni 2000 wurde die einfache Abschrift des Scheidungsantrages den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin übersandt, welche mit Schriftsatz vom 2.August 2000 der Scheidung zustimmte und zugleich Prozeßkostenhilfe beantragte.