OLG Saarbrücken - Beschluss vom 16.11.2021
6 UF 139/21
Normen:
FamFG § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 und S. 3; ZPO § 301;
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 21.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 160/18

Abtrennung der Folgesache nachehelicher Unterhalt aus einem VerbundBegriff der unzumutbaren HärteErheblich höherer Trennungsunterhalt

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.11.2021 - Aktenzeichen 6 UF 139/21

DRsp Nr. 2022/974

Abtrennung der Folgesache nachehelicher Unterhalt aus einem Verbund Begriff der unzumutbaren Härte Erheblich höherer Trennungsunterhalt

Der Umstand, dass ein Ehegatte, wenn die Ehe nicht vorab geschieden wird, für die Trennungszeit erheblich mehr Unterhalt zahlen müsste als nach der Scheidung, begründet allein keine unzumutbare Härte i.S.d. § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG, soweit nicht festzustellen ist, dass der andere Ehegatte die Verbundentscheidung treuwidrig verzögert, um möglichst lange in den Genuss mit der Scheidung wegfallender Trennungsunterhaltszahlungen zu kommen.

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 21. Juli 2021 - 9 F 160/18 S - mitsamt des ihm zugrundeliegenden Verfahrens unter Wiederherstellung des Scheidungsverbundes mit der anhängigen Folgesache nachehelicher Unterhalt aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Familiengericht zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

Normenkette:

FamFG § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 und S. 3; ZPO § 301;

Gründe:

I.