OLG Köln - Beschluss vom 13.09.2019
10 UF 186/18
Normen:
FamFG § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5; BGB § 1565 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Jülich, vom 27.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 204/17

Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich zum Zwecke des Abwartens des Ergebnisses eines Strafverfahrens wegen Brandstiftung der ehelichen Immobilie durch den Ehemann

OLG Köln, Beschluss vom 13.09.2019 - Aktenzeichen 10 UF 186/18

DRsp Nr. 2020/11911

Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich zum Zwecke des Abwartens des Ergebnisses eines Strafverfahrens wegen Brandstiftung der ehelichen Immobilie durch den Ehemann

1. Die Folgesache Versorgungsausgleich kann nach § 140 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG vom Verbund abgetrennt werden, wenn das Ergebnis eines Strafverfahrens zum Nachteil des Antragstellers (hier: Brandstiftung der ehelichen Immobilie) abgewartet werden soll. 2. Für die Annahme einer außergewöhnlichen Verzögerung ist auch die zu erwartende Dauer der Instanz hinzuzurechnen; die Richtigkeit einer solchen Prognose wird durch erst danach eintretende Umstände, die das Verfahren entgegen der seinerzeitigen Einschätzung beschleunigen (hier: Geständnis im Strafverfahren), nicht widerlegt.

Tenor

1.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Schlussbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Jülich vom 27.08.2018 - 10 F 204/17 - im schriftlichen Verfahren als unbegründet zurückzuweisen.

2.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang des Beschlusses.

Normenkette:

FamFG § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5; BGB § 1565 Abs. 1;

Gründe

I.